Satzung
Leitfaden der "Wählergemeinschaft“ Unabhängige Wählergemeinschaft für Wagenfeld und Ströhen.
(Kurzbezeichnung: UWG Wagenfeld-Ströhen1). Nachfolgend UWG genannt)
§ 1
Name, Zweck und Sitz
(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen "Unabhängige Wählergemeinschaft für Wagenfeld und Ströhen" die Kurzbezeichnung lautet: "UWG Wagenfeld-Ströhen"
(2) Die unter 1) genannte Wählergruppe ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Wagenfeld, bestehend aus den Ortsteilen Wagenfeld und Ströhen, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und dass Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergruppe UWG gibt sich ein Programm das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt1).
(3) Die Wählergruppe UWG hat ihren Sitz in Wagenfeld. Die Postanschrift der UWG ist mit der des/der 1.Vorsitzenden identisch.
§2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Wählergemeinschaft UWG können alle Einwohner der Gemeinde Wagenfeld aus den Ortsteilen Wagenfeld und Ströhen werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Niedersachsen wahlberechtigt sind und keiner anderen Partei oder Wählergruppe angehören. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen und muss den Namen, Vornamen, die Anschrift, das Geburtsdatum sowie den Beruf enthalten. Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand durch eine schriftliche Bestätigung der Mitgliedschaft oder Erklärung der Nichtaufnahme. Jede Bürgerin bzw. jeder Bürger der Gemeinde Wagenfeld aus den Ortsteilen Wagenfeld und Ströhen kann die UWG unterstützen.
(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um: Name, Anschrift, Familienstand, Beruf, Telefon, Abteilung und Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis ist eine Aufnahme in den Verein nicht möglich.
(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählt insbesondere die Mitgliederverwaltung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
- a) Eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres
- b) Ausschluss
- c) Tod
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1 Die Vorlage eines Programms ist nach dem Kommunalwahlgesetz nicht vorgeschrieben.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
- a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der UWG verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,
- b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,
(6) Über den Antrag auf Ausschluss (Absatz 2 Buchstabe b) eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch einen einstimmigen Beschluss. Dem/der Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
(7) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der UWG und auf Rückzahlung eventuell gezahlte: Beiträge / Spenden.
§ 3
Mittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch
- a) Mitgliedsbeiträge der im Rat der Gemeinde Wagenfeld
- vertretenden UWG Mitglieder.
- b) mögliche Spenden
- c) Beiträge werden je nach Posten innerhalb der UWG Fraktion festgelegt und monatlich per Dauerauftrag eingezogen.
§ 4
Organe
(1) Organe der UWG sind
- a) Der Vorstand. Dieser setzt sich aus den aktuellen Ratsmitgliedern zusammen, UWG-Fraktion genannt.
- b) Der/die Fraktionsvorsitzende ist gleichzeitig Vorstandsvorsitzende
- c) die Mitgliederversammlung
- d) wenn durch den Rat beschlossen, beratende Mitglieder in den einzelnen Ratsgremien.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der UWG zusammen.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört im Besonderen:
- a) die Beschlussfassung über das Programm1),
- b) die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergemeinschaft berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
- c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 8)
- d) die Reihenfolge der Liste (Listenplätze) für die Kommunalwahlen (§ 8)
Die Mitgliederversammlung wird vom Fraktionsvorsitzenden je nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder durch eine öffentliche Zeitungsanzeige im DH-Kreisblatt unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Wenn mind. 5 Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen, muss der Fraktionsvorsitzende innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
§ 6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- a) dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreter/in,
- b) den UWG Ratsmitgliedern der jeweiligen Wahlperiode,
- c) dem/der Kassenverwalter/in, welcher/welche den Vorstandsposten auch ablehnen kann und aus der Wählergemeinschaft bestimmt werden kann
- d) dem/der Schriftführer/in, welcher/welche den Vorstandsposten auch ablehnen kann und aus der Wählergemeinschaft bestimmt werden kann. Er/Sie wird direkt vor Beginn einer Versammlung in einer nicht geheimen Wahl bestimmt. (Einfache Mehrheit reicht)
(2) Der Vorstand vertritt die Wählergemeinschaft nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Stellvertreters (alternativ: zusätzlich eines weiteren Fraktionsmitgliedes). Der Vorstand kann sich nach einer Wahlperiode in Bezug auf Anzahl und Mitglieder neu zusammensetzten.
§ 7
Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen
(Aufstellungsversammlung)
(1) Die Aufstellungsversammlung der Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens drei Tagen mit Zeit- und Ortsangabe über eine Anzeige im DH-Kreisblatt bekannt zu geben. Zudem muss die Anzeige mit dem Hinweis versehen werden: „Auf der Versammlung werden die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und ihre Reihenfolge bestimmt.“
(2) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der UWG Wählergruppe abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Aufstellungsversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Niedersachsen wahlberechtigt sind. (wahlberechtigte Mitglieder).
(3) Die Aufstellungsversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Aufstellungsversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz (oder Absatz?) 1, ist eine neue Aufstellungsversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen; im Übrigen gilt Absatz 1. Die Aufstellungsversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jede(r) erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen (max. 10 min.). Sofern kein separater Antrag an den Versammlungsleiter gestellt wird, können alle Bewerberinnen und Bewerber per Blockwahl gewählt werden. Dazu reicht eine einfache ja/nein Abstimmung.
(5) Die Reihenfolge zur Festlegung der Listenplätze wird wie folgt festgelegt.
- a) Listenplatz 1 & 2: Diese beiden Plätze sind den beiden Spitzenkandidaten zugeteilt. Die Nominierung für die ersten beiden Plätze erfolgt durch die jeweilige aktuelle UWG-Fraktion.
- b) Ab Listenplatz 3: ab Platz 3 folgen die UWG Mitglieder, die bereits bei der vorherigen Kommunalwahl kandidiert haben. Hierbei steht der Bewerber(in) auf Platz 3, der die meisten Stimmen bekommen hat. Platz 4: Bewerber(in) mit den zweitmeisten Stimmen usw.
- c) Alle weiteren Plätze werden per Losverfahren unter den neu dazukommenden UWG Mitgliedern / Bewerber (kandieren zum ersten Mal bei einer Kommunalwahl) zugeteilt. Generell ist es jedem Bewerber gestattet, seinen Listenplatz mit einem anderen Bewerber zu tauschen.
(6) Über die Aufstellungsversammlung ist gemäß dem Niedersächsischem Kommunalwahlgesetz eine Niederschrift zu fertigen und fristgerecht mit allen zusätzlichen Unterlagen an die Kommune weiter zu leiten. Angaben sind u.a. die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben. Unklarheiten, offene
Punkte sind direkt mit der Kommune / Wahlleiter der Kommune zu klären.
(7) Für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber (§7,Absatz 4) genügt eine einfache Mehrheit
§ 8
Auflösung
Die Wählergruppe kann, mit den Stimmen von 2/3 der auf einer Versammlung erschienen Mitglieder, aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 9
Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
- a) Ort und Zeit der Versammlung,
- b) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
- c) Tagesordnung und
- d) Ergebnisse der Abstimmung (Beschlüsse)-wenn getätigt. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen und in geeigneter Form (z.B. via Mail) an die Mitglieder zu verteilen.
§ 10
Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen. Siehe hierzu ein Urteil des LAG Hamm vom 12.12.2002 -1 (11) Sa 1813/03. Dort heißt es:
Fraktionen im Rat einer Stadt sind nicht rechtsfähige Idealvereine. Für Verbindlichkeiten der Fraktion haften nicht deren Mitglieder persönlich. Auch eine Handelnden Haftung nach § 54 Satz 2 BGB scheidet aus. Das LAG Hamm hat eine persönliche Haftung der Mitglieder abgelehnt und letztlich die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 11
Datenschutzklausel in der UWG Satzung
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes und der Datenschutz-Grundversorgung per EDV für die UWG erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um: Name, Anschrift, Familienstand, Beruf, Telefon, Mailadresse, Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis ist eine Aufnahme in die UWG nicht möglich. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke der UWG verwendet werden. Hierzu zählt insbesondere die Mitgliederverwaltung
§ 12
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung sowie die Datenschutzverordnung gemäß §11wurde von der Mitgliederversammlung am 18.06.2022 in Wagenfeld, Vereinsheim Werder-Fanclub Wagenfeld e.V. einstimmig genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung unbefristet am 18.06.2022 in Kraft.